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DIN - Norm

 
DIN - Norm: „EN 81–40“
 
Dies ist eine Sicherheitsregel für den Einbau und für die Konstruktion der verschiedenen Aufzugsanlagen.
 
Diese Norm enthält alle Sicherheitsanforderungen an den Bau, der Herstellung, des Einbaus, der Wartung und der Demontage von Treppenaufzügen, die an einem Gebäudeteil montiert sind.

DIN - Normen „18040 Teil 1 und Teil 2“

Diese Normen enthalten Planungsgrundlagen zur barrierefreien Gestaltung des Wohnraumes. Es ermöglicht allen Menschen, ohne fremde Hilfe selbstständig den alltäglichen Arbeitsaufgaben erledigen zu können.
 
Hier werden deutlich festgestellt, welche technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Gebäudes, der baulichen Anlagen oder den Wohnungen barrierefrei gegeben sind.
 
Dank dieser DIN - Normen gibt es das Ziel, alle baulichen Anlagen für Menschen als Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfen  oder sonstige Menschen mit einer Bewegungseinschränkung ohne Einschränkung und vor allem ohne fremde Hilfe so zu barrierefrei zu gestalten, damit alle Zugänge nutzbar gemacht werden.
 
Die DIN - Normen umfasst auch noch weitere Personengruppen, wie zum Beispiel:
 
-      Menschen mit einer Sehbehinderung
-      Menschen mit einer Hörbehinderung
-      Menschen mit sensorischen Einschränkungen
-      Menschen mit Gehhilfen
-      und natürlich die Menschen mit dem Rollstuhl

Allerdings brauchen nicht nur diese Menschen, auch kleinwüchsige Menschen, ältere Menschen, Eltern mit einem Kinderwagen, Kinder usw. Hilfe im Leben, um ein Nutzen extrem zu erleichtern. Beispielsweise Treppe…
  • 18040-1

Die Norm gilt für die Planung, der Ausführung und der Ausstattung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden (Sportplätze, Verwaltungsgebäude, Restaurants, Garagen, Toilettenanlagen) und den dazugehörigen Außenanlagen. Sie gilt für Neubauten und sollten auch für die Planung, für Umbauten oder für die Modernisierung verwendet werden.
 
Zunächst müssen die öffentlichen Anforderungen zwischen Infrastruktur und Zimmer klar strukturiert werden:
 
Hinsichtlich der Infrastruktur sind klare Vorgaben zu Bauteilen und technischen Einrichtungen eines Gebäudes gegeben. Das Gebäude soll zweckgemäß genutzt werden können.
 
Um das Gebäude so nutzen zu können, müssen die Zugangsbereiche, Aufzugsanlagen, Dielen und Treppen ausreichend geplant werden. In der Planung müssen die Bewegungsflächen genauestens berechnet werden. Die Eingangshallen müssen Platz für ganze Personengruppen aufweisen können.
 
Die benötigten Maße dürfen nicht durch Einbauten, Ausstattungen, wie zum Beispiel den Handläufen, mit Feuerlöschern usw. eingeschränkt werden.
Zur Sicherheit sollte eine Mindesthöhe von 220 cm der Verkehrsflächen (Türen, Durchgänge usw.) vorhanden sein.
Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie trotz allem auch mit einem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Beispielsweise sollte eine Bordsteinkante nicht mehr als 3 cm Höhe aufweisen.
 
Zur leichten Auffindbarkeit der Eingangsbereiche sind für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen und Menschen mit kognitiven Einschränkungen eine kontrastreiche Gestaltung und eine ausreichende Beleuchtung als besondere Maßnahmen zu berücksichtigen. Bei beispielsweise blinden Menschen müssen taktile erfassbare Bodenstrukturen vorhanden sein oder bauliche Elemente als Wegbegrenzung berücksichtigt werden. Allerdings sind auch akustische oder elektronische Information vom Vorteil. Barrierefreie Zugänge dürfen keine Treppen und keine Schwellen aufweisen. Kann allerdings die Maximalneigung aus unterschiedlichen Gründen nicht eingehalten werden, können Rampen oder Lifte aufgestellte werden. Eine Längstneigung ist bis zu 4 % möglich, wenn eine Verkehrsfläche von 10 m aufweisbar ist.
 
Zunächst ist bei der Planung festzustellen, welche Etagen im Gebäude für derartige Personengruppen erreichbar sein müssen. Dielen dürfen keine stärkere Neigung von 3 % aufweisen
 
Glasflächen oder verglaste Wände müssen kontrastreiche Sicherheitsmarkierungen deutlich gekennzeichnet werden. Beispielsweise haben Schaufenster etc. eine ausreichende Beleuchtung, um nicht dagegen zu laufen.
Türen müssen leicht bedienbar sein und stehen daher ganz oben auf der Liste. Die Durchgangsbreite muss mindestens eine Breite von 90 cm und eine Höhe von 205 cm messen. Untere Türanschläge und dazugehörigen Schwellen sind nicht zulässig. Allerdings gibt es Fälle, bei denen diese nicht entfernt werden dürfen. Daher ist darauf zu achten, dass eine Höhe von 2 cm nicht überschritten wird. Natürlich gibt es auch unterschiedliche Türarten, welche unterschiedliche Kraftaufwände benötigen. Daher ist hier die Regel DIN- Norm „12217, 186250-1 und 18650-2“ anzuwenden. Es ist empfehlenswert, dass in öffentlichen Gebäuden nur automatische Eingangstüren vorgesehen werden.

Weitere Anforderungen hinsichtlich dieser Normen sind:
 
-      Aufzugsanlagen
-      Treppen
-      Rampen
-      Rollstuhlabstellplätze
-      visuelle Informationen
-      akustische Informationen
-      taktile Informationen
-      Bedienelemente
-      Ausstattungselemente
-      Kommunikationsanlagen
-      Service - Schalter
-      Alarminierung
-      Evakuierung
-      Nassräume
-      Toilettenanlagen
-      Waschplätze
-      Duschplätze
-      Liegen
-      Umkleidebereich

sind hier bei der Planung noch zu berücksichtigen.

  • 18040-2

Diese Norm gilt für die Planung, für die Ausführung und für die Ausstattung von allen Wohnungen, Häuser und deren Außenanlagen. Alle Neubauten, Planungen und Umbauten sollten dieser Norm gerecht werden.
 
Anforderungen bezüglich:

-      Mindesthöhe der Nutzungsflächen
-      Gehwege
-      Erschließungsflächen
-      PKW - Stellplätze
-      Eingangsbereiche
-      andere Zugänge
-      Fluren
-      innere Gebäudeerschließung
-      Türen mit zusätzlichen Orientierungshilfen
-      Bodenbeläge
-      Treppen
-      Rampen
-      Rollstuhlabstellplätze
-      Informationsvermittlungen
-      visuelle, taktile, akustische Informationen
-      Bedienelemente
-      Kommunikationsanlagen
-      Ausstattungselemente
-      Fenster
-      Wohnräume
-      Schlafräume
-      Küchen
-      Nassräume
-      Toiletten
 
ist in dieser Norm anzuwenden.

  • DIN      - Norm „32984“

Diese Norm gibt genaue Vorgaben hinsichtlich der Bodenindikatoren an.
  • DIN      - Norm „12117“

Kraftaufwand bei bestätigenden Türen.
  • DIN      - Normen „18650-1“ und „19650-2“

Automatische Türsysteme hinsichtlich der Produktanforderungen, Prüfverfahren und Sicherheiten.
  • DIN      - Norm „EN 1154“

Einsatz von Türschließern

  • DIN      - Norm „4844“

Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen

  • DIN      - Norm „18041“

Hörsamkeit in kleineren bis mittelgroßen Zimmern

  • DIN      - Norm „32975“

Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

  • DIN      - Norm „32976“

Angeforderte Blindenschrift und die dazugehörigen Maße

  • DIN      - Norm „32984“

Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
  • DIN      - Norm „EN 81-70“
 
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzugsanlagen
     
  • DIN      - Norm „EN 12217“
 
Anforderung und Klassifizierung von Türen und anderen Bedienelementen

  • DIN      - Norm „BGR 181“
 
Fußböden in Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

  • DIN      - Norm „GUV-I 8527“
Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche (Badezimmer)

Beispiele
Details 18024-1
  
andere Normen
     
Einrichtungen
DIN   – Norm „18022“

Ausstattungen
Orientierungshilfen,   Lichtsignale, Aufzugsanlagen, Treppen, Schilder, Automaten, Abfallbehälter,   Umwehrungen ….

Bewegungsflächen
-   Bewegungsflächen dürfen keine Überlagerung aufweisen
-   keine Einschränkung bei den Bewegungsflächen, wie: Mauervorsprünge, offene   Türen, Pflanzen

Bewegungsflächen   mit einer Breite von 150 cm und einer Tiefe von 150 cm
-   Wendemöglichkeiten
-   Ruheflächen
-   vor Eingängen
-   vor Service - Schaltern
-   vor Durchgängen
-   vor und nach Fahrtreppen
-   vor Sprechanlagen
-   vor Sperren
                
Bewegungsfläche   mit einer Tiefe von 150 cm
        
neben   den Längsseiten eines Fahrzeuges auf einem Stellplatz
Bewegungsfläche   mit einer 150 cm Breite
        
-   auf Gehwegen
-   auf Hauptwegen
-   neben den Treppenaufgängen und Treppenabgängen
  
Bewegungsfläche   mit einer 130 cm Breite
Umlaufschranken
Bewegungsfläche   von einer 120 cm Breite
-   Rampe
-   Hauptgehwegen

Bewegungsfläche   90 cm
Durchgang  zu Kassen oder Kontrollgängen

Bewegungsfläche   von einer 250 cm Tiefe
bei   öffentlichen Haltestellen

Aufzugsschachttüren
-   ausreichende Plattformgröße
-   keine Überlappung von abwärts führenden Treppen

Türen
-   ideale Breite 90 cm
-   ideale Höhe 200 cm

Längstgefälle
Gehwege   dürfen keine Steigerung von 3 % übersteigen
Quergefälle
Gehwege   dürfen 2 % nicht übersteigen

Richtungsänderung
-   taktiles und optisches Leitsystem
-   kontrastreiche Farbe

Aufzug
-   ideale Breite 110 cm
-   ideale Tiefe 140 cm
-   ideale Tür Breite 90 cm
-   Sitzfläche
-   Haltestangen usw.

Treppen
-   keine Wendeltreppen
-   Handläufe auf einer Höhe von 85 cm und mit einem Durchmesser von 3 bis 4,5 cm   
-   keine Unterbrechung des Handlaufs
-   Erkennbarkeit der ersten und letzte Stufe
-   Unzulässigkeit von Stufenunterschneidungen
-   Durchgangshöhe ca. 230 cm
           
Rampen
-   Steigerung nicht mehr als 6 %
-   Zwischenpodest auf einer Länge von mindestens 150 cm  bis 600 cm
-   ohne Quergefälle
  
Handläufe  auf einer Höhe von 85 cm sind anzubringen
Absturzsicherung
bei   Wegen in seitlich abfallendem Gelände
 
Notruf
Meldeeinrichtungen,   wie SOS - Telefonanlagen usw.
Baustelleneinrichtung
Sicherung   von Gehwegen und Notwegen

uvm.
        
        
       
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